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   BGH, 09.08.2022 - 6 StR 279/22   

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https://dejure.org/2022,32722
BGH, 09.08.2022 - 6 StR 279/22 (https://dejure.org/2022,32722)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2022 - 6 StR 279/22 (https://dejure.org/2022,32722)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2022 - 6 StR 279/22 (https://dejure.org/2022,32722)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 392 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.09.1995 - 4 StR 529/95

    Strafmilderungsgrund - Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen - Bereitschaft

    Auszug aus BGH, 09.08.2022 - 6 StR 279/22
    Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten die - an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 1973 - 4 StR 135/73; vom 3. Januar 1995 - 4 StR 723/94; vom 10. August 1995 - 4 StR 452/95; vom 21. September 1995 - 4 StR 529/95, StV 1996, 26; vom 19. September 2000 - 5 StR 404/00, NStZ 2001, 29 mit abl.

    Der Tatbestand erfasst nach geltender Rechtslage die Vornahme sexueller Handlungen, mit denen sich der Täter - auch ohne Nötigungsmittel (vgl. Hoven, NStZ 2020, 578; zur früheren Rechtslage noch BGH, Beschlüsse vom 21. September 1995 - 4 StR 529/95, StV 1996, 26; vom 20. März 2001 - 4 StR 79/01, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 16; abl.

  • BGH, 18.04.1973 - 4 StR 135/73

    Vorgehen bei der Vernehmung eines Zeugen zur Sache - Vorhalt der Niederschrift

    Auszug aus BGH, 09.08.2022 - 6 StR 279/22
    Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten die - an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 1973 - 4 StR 135/73; vom 3. Januar 1995 - 4 StR 723/94; vom 10. August 1995 - 4 StR 452/95; vom 21. September 1995 - 4 StR 529/95, StV 1996, 26; vom 19. September 2000 - 5 StR 404/00, NStZ 2001, 29 mit abl.

    Der damit - entsprechend den rechtlichen Maßgaben aus Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18/12037, S. 76 f.) - unterschiedslos erstrebte Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist mit einer regelhaften Differenzierung zwischen einer Prostituierten und einer "unbescholtenen Frau" (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 1973 - 4 StR 135/73) unvereinbar (vgl. Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 123; Renzikowski in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 177 Rn. 201; Wolters in SSW-StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 105; Steinl, ZStW (133) 2021, 819).

  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01

    Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle

    Auszug aus BGH, 09.08.2022 - 6 StR 279/22
    Der Tatbestand erfasst nach geltender Rechtslage die Vornahme sexueller Handlungen, mit denen sich der Täter - auch ohne Nötigungsmittel (vgl. Hoven, NStZ 2020, 578; zur früheren Rechtslage noch BGH, Beschlüsse vom 21. September 1995 - 4 StR 529/95, StV 1996, 26; vom 20. März 2001 - 4 StR 79/01, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 16; abl.
  • BGH, 05.01.2023 - 5 StR 386/22

    Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung

    Es wäre auch rechtsfehlerhaft, das Recht der sexuellen Selbstbestimmung der Nebenklägerin dergestalt mit ihrer Bereitschaft, gegen Entgelt mit dem Angeklagten sexuell zu verkehren, zu verknüpfen (vgl. zuletzt schon BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 6 StR 279/22; zudem bereits BGH, Urteile vom 18. Februar 1998 - 2 StR 510/97; vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00; vom 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01, NStZ 2001, 646; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207).

    Dieses Schutzkonzept entspricht zugleich den rechtlichen Maßgaben aus Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. II 2017, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18/12037, S. 76 f.; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 6 StR 279/22).

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